Satzung
 

 


Satzung

der Schützengesellschaft von 1803 zu Harbke e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins




Der Verein führt den Namen:

Schützengesellschaft von 1803 zu Harbke e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Oschersleben

unter der Nr. 204 eingetragen

und hat seinen Sitz in Harbke.




§ 2

Zweck des Vereins




1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet.

Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige

Zwecke im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsordnung.

Die vorhandenen Mittel dürfen nur für  satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die 

     Mitglieder sind ausgeschlossen.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

2. Wichtigste Aufgabe des Vereins ist die Förderung und die Pflege

des Schießsports als Leibesübung.

Zu diesem Zweck sind Wettkämpfe und Meisterschaften

des Schießsports auszutragen.

Intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses

im Schießsport und deren Betreuung gilt in diesem Rahmen

als besondere Verpflichtung des Vereins.

3. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.




§ 3 

Das Geschäftsjahr




Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr




§ 4

Mitgliedschaft




1. Der Verein hat

     a) Ordentliche Mitglieder (über 18 Jahre)

     b) Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)

     c) Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder)

     d) Ehrenmitglieder

 2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Mitglieder können alle Personen

     werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden

und über einen guten Leumund verfügen.

Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand

durch Beschluss.

 3. Das neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung.

Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung

des Vereins anzuerkennen und zu achten.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung

durch die Erziehungsberechtigten und deren Unterschrift.

 4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

 5. Mitglieder, die sich um das Schützenwesen und den

Schießsport im Verein verdient gemacht haben,

können auf Vorschlag vom Vorstand

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 6. Nach ehrenhaftem Ausscheiden eines amtierenden

Vorsitzenden kann die  Hauptversammlung

diesen zum Ehrenvorsitzenden wählen.




§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder




Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt

zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen

werden durch Vorstandsbeschluss zu Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach

besten Kräften zu fördern,

die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der

Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes

erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen

und trotz Mahnung  nicht davon ablassen,

können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit

und trotz Aufforderung  nicht innerhalb einer Frist

von einem Monat bezahlt werden.




§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft




Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch

schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines

Monats mit einer Frist von einem Monat.

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes

ausgeschlossen werden  (siehe §5).

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt,

in der  nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen.

Die endgültige Entscheidung wird durch die

Hauptversammlung getroffen.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren

jeglichesAnrecht an dem Verein und seine Einrichtung.

Die geleisteten Beiträge werden nicht erstattet.




§ 7

Beiträge der Mitglieder




Jedes Vereinsmitglied entrichtet eine Beitragsgebühr

sowie einen Jahresbeitrag, dessen Höhe

von der Hauptversammlung  bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung

des Vereinszwecks zu verwenden (siehe §2).




§ 8

Verwaltung des Vereinsvermögens




Insofern nicht der gesamte Verein über die

Vermögensverhältnisse zu entscheiden hat,

unterliegt diese dem Vorstand.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige

Vergütungen begünstigt werden.

Alle Kassengeschäfte werden durch den Schatzmeister erledigt.




§ 9

Vorstand




1. Der Vorstand besteht aus vier von der

Versammlung gewählten Mitgliedern. 

     a) 1. Vorsitzende/r

     b) 2. Vorsitzende/r

     c) Vorstandsmitglied/Schatzmeister/in

     d) Vorstandsmitglied/Schießsportleiter/in

und Waffenmeister/in  

2. Die von a) bis d) Genannten bilden den Vorstand

im rechtlichen Sinne (BGB), der im Vereinsleben 

    als geschäftsführender Vorstand bezeichnet wird.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der

Jahreshauptverssammlung auf die Dauer

von vier  Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Schützengesellschaft wird im Sinne des §  26 BGB

vom 1. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied

oder vom 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied

vertreten.

4. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden

oder seinen Vertreter einberufen.

     Eine Tagesordnung soll möglichst mit der Einladung

bekannt gegeben werden.

Zu den Vorstandssitzungen können erforderlichenfalls

des Vereins hinzugezogen werden.

5. Beschlussfassungen des Vorstandes werden durch

einfache Stimmenmehrheiten entschieden

     (vgl. § 17 Abs. 3, Satz 1 und 3).

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

1. Vorsitzenden.




§ 10




Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden

in der Leitung des Vereins.

Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen

sowie Ausschüsse zu Erledigung bestimmter Angelegenheiten

zu bestellen, ohne dass es einer Vollmacht oder Beschlussfassung

des Vereins bedarf.

Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. oder 2.

Vorsitzenden geleitet.

Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt,

welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Regelmäßig, spätestens aber aller zwei Monate soll eine

Vorstandssitzung stattfinden.

Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung aus,

sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen,

so ist vom Vorstand ein Ersatzmann zu wählen,

der (nach Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung)

an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden

keine Anwendung.




§ 11

Kassenprüfer




1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen,

ob die Gelder des Vereins gemäß der Satzung

     und der Beschlüsse des Vereins verwendet werden.

2. Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer

zur Verfügung stehen.

3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Sie werden von der Hauptversammlung

für die Dauer von 4 Jahren gewählt. 

4. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens

einmal zu erfolgen, möglichst nach Ende des Geschäftsjahres.

5. Über die durchgeführten Buchprüfungen sind Berichte

zu erstellen, denen zufolge dem Schatzmeister

durch die Hauptversammlung Entlastung erteilt werden kann.

 

 

 

§ 12

Pflichten des Kassenverwalters




Dem Kassenverwalter obliegt die Führung der Kassengeschäfte.

Zur Entgegennahme der Beiträge bedient er sich der

gegebenen Möglichkeiten.




§ 13

Der Waffenmeister und Schießsportleiter




Der Waffenmeister und Schießsportleiter ist für die

vereinseigenen Waffen und Geräte -Schießanlagen-

verantwortlich.

Weiterhin ist er zuständig für Durchführung der

Schießwettbewerbe.




§ 14

Die Hauptversammlung




1. Einmal im Jahr muss vom 1. Vorsitzenden oder

vom 2. Vorsitzenden eine Hauptversammlung 

    einberufen werden.

Die Einladungen müssen spätestens 10 Tage

vorher schriftlich erfolgen.

    Folgende Punkte muss die Hauptversammlung enthalten:

 

    a) Bericht des 1. Vorsitzenden und seine Mitarbeiter

    b) Entlastung des Vorsitzenden und seine Mitarbeiter

    c) Bericht der Kassenprüfer

    d) Beschlussfassungen, Satzungsänderungen

    e) Anfallende Neuwahlen

     f) Verschiedenes

2. Anträge an die Hauptversammlung können nur

berücksichtigt werden,

wenn sie mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden

eingereicht werden.

3. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet

die einfache Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen

werden dabei nicht gewertet.

4. Die Wahlen des erweiterten Vorstandes haben in

allen Positionen zu erfolgen.

Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten

muss eine Wahl schriftlich oder geheim erfolgen.

5. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Ergibt das Wahlergebnis eine Stimmgleichheit, entscheidet

eine sofortige Stichwahl zwischen den

beiden Spitzenbewerbern.

6. Sämtliche Wahlen führt der 1. Vorsitzende durch.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden des Vereins

     leitet ein Ehrenvorsitzender, ein Ehrenmitglied oder

der Alterspräsident, der aus dem Kreis

     der anwesenden Stimmberechtigten

zu wählen ist.

7. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen,

das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer

zu unterzeichnen ist.

8. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche

Hauptversammlung mit einer Frist voneiner Woche einberufen.

Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,

wenn diese von mindestens 25 % stimmberechtigter Mitglieder

unter Angabe der Gründe verlangt wird.

9. Satzungsänderungen oder Beschlussfassungen

über die Auflösung des Vereins bedürfen der

    ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.




§ 15

Schießstandanlagen




 

Die Schießstandanlagen dienen allen Mitgliedern des Vereins

zur Durchführung von Schießen jeglicher  Art.

Über die Benutzung der Schießstände entscheidet der Vorstand.

Die Aufsichtskräfte haben dafür Sorge zu tragen,

dass das Schießen reibungslos durchgeführt werden kann.

Schießvorschriften und Anordnungen sind unbedingt zu befolgen.

Mitglieder und Gäste, die diese Anordnungen missachten,

sind unverzüglich vom Schießstand zu weisen.

Nach Beendigung des Schießens sind die Schießstandanlagen

sauber und ordentlich zu hinterlassen.




§ 16

Auflösung des  Vereins




Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke, ist dessen Vermögen

auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen

mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung

des Schießsports an eine steuerbegünstigte

Körperschaft in Harbke weiterzugeben.




§ 17

 

Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Tatsächlich entstandene Aufwendungen einzelner Mitglieder

können auf Antrag durch den Verein erstattet werden.

Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

Die Satzung wurde auf der Hauptversammlung

am 13.03.2020 beschlossen und tritt mit sofortiger

Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 
 

 

 
 
 
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